Die Vermittlung in Fällen, die noch anhängen

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Nehmen wir einmal an, dass ein Fall offen für eine Vermittlung ist. Nehmen wir noch an, dass die Parteien und ihre Rechtsanwalte schon den Rechtsstreit angefangen haben, also hängt auch der Fall noch an. Was kann dann passieren? Ist ein Vermittlungsverfahren möglich? Und wenn ja, was für praktische Ergebnisse hat so etwas? Wie wird der Verlauf des Falls in Gegenwart des Gerichts, das noch anhängt, beeinflusst?

Im Paragraph 3§1 des G. 3898/2010 (Gesetz für die Vermittlung) wird erwähnt, dass „die Zuflucht zur Vermittlung vorläufig und bis ihrer Beendigung das Verfahren in Gegenwart der Gerichte ausschließt“. Dies hat praktische Folgen sowohl für das Vermittlungsverfahren als auch für den Verlauf des anhängenden Falls.

Mit der Vollendung und der Unterschrift des Vertrags für die Einordnung der Vermittlung beginnt ein Versuch, um den Rechtsstreit der Parteien außerhalb des Gerichts zu lösen. Das passiert auf Ermunterung des Gerichts, in dem die Verhandlung des Fall anhängt, und nach einer relativen Übereinstimmung der Parteien für eine Einordnung ihres Rechtstreits zum Vermittlungsverfahren, wie es im 3§2 ed.b G.3898/2010 erwähnt wird.

Nach der relativen Übereinstimmung für eine Einordnung des Rechtstreits zum Vermittlungsverfahren, ist das Gericht gezwungen, das Gespräch über den Fall zu übernehmen, der nach mindestens drei Monaten besprochen wird, aber nicht über sechs Monaten. Was bedeutet das praktisch?

Das Vermittlungsverfahren gibt die einzigartige Möglichkeit zu den Parteien und ihren Rechtsbeistände ihre dynamische und wohltätige Vorteile zu verwerten, so dass sie versuchen, durch der Hilfe eines bescheinigten Vermittlers, ihren Rechtsstreit zu lösen, in der absoluten Verschwiegenheit, der geheimen und sicheren Atmosphäre der Vermittlung.

Dieser konkrete einschränkende Zeitraum wird von dem Gesetzgeber gestellt, so dass jeder Versuch einer Prozessverzögerung vermieden wird, und es verringert jede böswillige Bewegung, die zu einer Verhandlungsverspätung beabsichtigt.

Die Vermittlung, als Institution und als Verfahren beabsichtigt die Parteien zu helfen. Sie beraubt ihnen nicht die Möglichkeit zum Rechtsweg zurückzukehren. Darum wird im Paragraph 11 des oben erwähnten Gesetzes festgesetzt, dass mit der Anrufung der Vermittlung die Verjährung unterbrochen wird, so wie die Verfallzeit der Anspruchsausübung während des Vermittlungsverfahrens. Und zwar setzt es weitersetzend fest: „Durch den Vorbehalt der Vorschriften der Paragraphen AK 261 επ, wird die Verjährung und die Verfallzeit, die unterbrochen wurden, wieder von der Verfassung des misserfolgten Protokolls der Vermittlung, oder von der Abzugangabe der Vermittlung jeder von beiden Parteien zu den anderen und dem Vermittler oder durch irgendeiner der Abschaffung der Vermittlung anfangen“.

Ein Unterbrechen der Verjährung bedeutet, dass der Zeitraum, der zurückgelegt worden ist, nicht berücksichtigt wird. Der Paragraph 11 des G. 3898/2010 lässt keinen Raum für eine Missdeutung, klar fest legend, dass, mit der Vollendung der Vermittlung, eine neue Verjährungszeit beginnt. Das bedeutet, dass das Gesetz das Verfahren in Gegenwart des Gerichts nicht herunterstuft, betont aber auch nicht zu sehr die Vermittlung. Mit diesem Paragraph wird das Gleichgewicht zwischen den zwei Verfahren gebracht, sowohl die Institution der Vermittlung als auch der Rechtsweg und das Schiedsverfahren werden gleichermaßen gleichwertig betrachtet.

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